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Gemäß der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung im Rahmen des Abwasserbeseitigungs-konzepts sind Kleinkläranlagen, welche direkt oder indirekt in ein Gewässer einleiten, seit dem 31.12.2015 verpflichtet, anfallendes Abwasser biologisch zu reinigen, um somit dem Stand der Technik zu entsprechen. Dabei müssen bei einer direkten Einleitung in den Vorfluter die Anforderungen des § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingehalten werden. Derzeit gilt die Einhaltefiktion, die von der Einhaltung der Grenzwerte bei der vorgegebenen Abwasserbeseitigung nach Stand der Technik ausgeht. Um die Theorie zu überprüfen und somit die Wirksamkeit der bisher umgesetzten Maßnahmen, sollten alle 52 Kanaleinleitstellen der Wasserwerke Zwickau GmbH mit mehr als 53 Einwohnergleichwerten beprobt und auf Qualitätsparameter gemäß Abwasserverordnung (AbwV), Anhang 1 analysiert werden. Die Ergebnisse zeigten keinen direkten Zusammenhang zwischen biologischer Reinigung des Abwassers und guter Abwasserqualität an den Einleitstellen (ES). Bei 42 % der Proben der ES waren Überschreitungen der Qualitätsparameter nachweisbar, wobei 80 % der Überschreitungen an ES mit überwiegend biologisch gereinigtem Abwasser auftraten. Als Ursachenfindung wurden die Wartungsprotokolle der jeweiligen Anlagen der ES mit Überschreitungen geprüft. Demnach wurden lediglich bei 8 % der biologischen Kleinkläranlagen Überschreitungen doku-mentiert, wobei die restlichen 92 % keine Mängel, Ausfälle oder Grenzwertüberschreitungen protokolliert hatten. Dies lässt auf einen funktionierenden Betrieb der Anlagen schließen. Im Ergebnis der im Rahmen dieser Arbeit durchgeführten Untersuchungen steht ein Widerspruch zwischen der Dokumentation der regelmäßigen Funktionsprüfung der Anlagen durch Wartungsfirmen und den tatsächlich ermittelten Ergebnissen der Abwasserqualität.